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Mit dem Gesetz vom 16. März 2009 über Palliativpflege, Patientenverfügung und Sterbebegleitung wurde das Recht auf Palliativpflege für alle Menschen eingeführt, die sich im fortgeschrittenen oder Endstadium einer schweren und nicht heilbaren Krankheit befinden.

Dem Gesetz zufolge ist „Palliativpflege eine aktive, kontinuierliche und koordinierte Pflege durch ein interdisziplinäres Team unter Achtung der Würde des so versorgten Menschen. Die Palliativpflege hat das Ziel, allen körperlichen, psychischen und spirituellen Bedürfnissen der versorgten Person Rechnung zu tragen und deren Umfeld zu unterstützen. Sie umfasst sowohl Schmerzbehandlung als auch die Behandlung psychischen Leidens“.

Sterbende haben die Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten, wo die Palliativpflege erfolgen kann: zu Hause, im Krankenhaus, in einer Langzeiteinrichtung oder in einem Hospiz wie dem Haus Omega.

Neben diesen Bestimmungen legt das Gesetz weitere Grundsätze fest:

  • das Recht des Betroffenen auf Verweigerung oder Annahme der vorgeschlagenen Behandlungs- und Pflegemaßnahmen und die Möglichkeit zu schriftlichen Willensbekundungen im Hinblick auf das Lebensende, der sogenannten Patientenverfügung (directive anticipée),
  • das Recht des Arztes auf Verweigerung von Untersuchungen und Behandlungen, die nicht mehr indiziert sind und den Kranken keine Vorteile mehr bringen (Lebensverlängerung um jeden Preis − obstination déraisonnable),
  • die Pflicht der Arztes zu wirksamer Schmerzlinderung,
  • das Recht nicht nur auf medizinische, sondern auch auf psychologische,
  • soziale und spirituelle Begleitung.

Durch das Gesetz wurde ebenfalls ein Sonderurlaub zur Sterbebegleitung für alle Arbeitnehmer eingeführt, falls ein Verwandter oder der Ehepartner bzw. Partner an einer schweren Krankheit im Endstadium leidet. Der Sonderurlaub beträgt maximal fünf Wochentage pro Fall und Jahr.

Das Gesetz vom 16. März 2009 über Palliativpflege, Patientenverfügung und Sterbebegleitung ist nicht zu verwechseln mit dem Gesetz vom 16. März 2009 über Sterbehilfe und assistierten Suizid. Es besteht demnach ein erheblicher Unterschied zwischen der Patientenverfügung (directive anticipée) und den Verfügungen zum Lebensende (dispositions de fin de vie).

Die Patientenverfügung (directive anticipée)

Ein unheilbar kranker Mensch kann seinen Willen im Zusammenhang mit seinem Lebensende, etwa hinsichtlich Fragen des Behandlungsabbruchs oder des Reanimationsverzichts, in einer Patientenverfügung gemäß dem Gesetz über die Palliativpflege äußern. Diese Verfügung gilt für den Fall, dass die betreffende Person nicht mehr in der Lage sein sollte, ihren Willen zu äußern.

Durch die Patientenverfügung kann ein Sterbender darüber hinaus eine Vertrauensperson benennen, die ihn vertritt, wenn er seinen Willen nicht mehr äußern kann. Die Patientenverfügung kann dem behandelnden Arzt übergeben werden und ist dadurch ein wesentlicher Bestandteil der Patientenakte.

Kann der behandelnde Arzt den vom Patienten geäußerten Willen aufgrund seiner Überzeugungen nicht befolgen, muss er den betreffenden Patienten an einen Kollegen überweisen, der bereit ist, die Verfügungen des Patienten zu befolgen.

Die Verfügung zum Lebensende

Ist ein Mensch unheilbar krank oder befindet er sich infolge eines Unfalls in einer medizinisch ausweglosen Situation, kann er einen Antrag auf Sterbehilfe oder assistierten Suizid stellen. Das Gesetz vom 16. März 2009 über Sterbehilfe und assistierten Suizid legt die Rahmenbedingungen für den Antrag fest.

Für den Fall, dass die betreffende Person nicht mehr in der Lage sein sollte, ihren Willen zu äußern, kann der Antrag auch im Voraus über die Verfügungen zum Lebensende gestellt werden. Der Antrag muss zwingend bei der Nationalen Aufsichts- und Bewertungskommission (Commission nationale de contrôle et d’évaluation) registriert werden, die verp ichtet ist, sich alle 5 Jahre zu erkundigen, ob der betreffende Patient an seiner Entscheidung festhalten möchte.

 

 

WEITERE INFORMATIONEN:

Die Broschüre "Meine Wille am Lebensende", ist erhältlich beim Ministerium für Familie, Integration und die Großregion und beim Ministerium für Gesundheit.
Der Ratgeber kann ebenfalls auf der Website des Gesundheitsministeriums http://sante.public.lu/fr/publications/m/ma-volonte-en-fin-de-vie-2019-fr-de-en-pt/index.html
heruntergeladen werden.